
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Freie Liste FL - Zahnärzte Berlin-Brandenburg
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz am Pastor-Niemöller-Platz 6 in 13156 Berlin.
§ 2 Zweck
1. Der Verband hat die Aufgabe, die beruflichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten. Seine besondere Aufmerksamkeit ist auf den zahnärztlichen Nachwuchs gerichtet.
2. Der Zweck des Vereins ist nicht gewinnorientiert. Alle Wahlämter sind Ehrenämter. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein verfolgt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Pflege der kollegialen Beziehungen der Zahnärzte und des zahnärztlichen Nachwuchses untereinander sowie eines guten Einvernehmens zu anderen Heilberufen,
b) Mitarbeit in allen Belangen des öffentlichen Gesundheitswesens,
c) Förderung wissenschaftlicher Fortbildung,
d) Vertretung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts, Behörden und in der Öffentlichkeit,
e) Beratung seiner Mitglieder in allen den Zahnarzt betreffenden Angelegenheiten,
f) Förderung und Bündelung gleicher Interessen unter den Berliner/Brandenburger Zahnärzteverbänden.
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab vollendetem 18. Lebensjahr erwerben, die Zahnarzt oder Student der Zahnmedizin ist. Die studentische Mitgliedschaft unterliegt satzungsgemäß Sonderregelungen (§ 8 3.).
Die Sonderregelungen werden bei Erteilung der Approbation aufgehoben. Die Mitgliedschaft bleibt bestehen.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelner Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.
§ 4 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
1. Der Aufnahmebewerber hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten, das Vor- und Familiennamen, Alter, Beruf und Anschrift des Bewerbers enthält. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Entscheidung über die Mitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit revidiert werden.
Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muß nicht begründet werden. Dem aufgenommenen Mitglied wird eine Satzung ausgehändigt.
2. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur dann auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies der Vorstand einstimmig beschließt.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Sie sind an die Satzung sowie an die Beschlüsse seiner Organe gebunden. Sie sind gehalten, sich anderen Zahnärzten gegenüber kollegial zu verhalten, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei ihrem Verhalten inner- und außerhalb ihres Berufes der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die der Beruf als Zahnarzt erfordert. Dies gilt sinngemäß auch für die studentischen Mitglieder.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt muß schriftlich erklärt werden; das Schreiben ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Der auf wichtige Gründe gestützte Austritt ist sofort wirksam. Im übrigen kann der Austritt mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende erklärt werden.
2. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten. Die Austrittserklärung kann mit Zustimmung des Vertretungsvorstands wieder zurückgenommen werden.
3. Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge (Umlagen oder Ordnungsgelder) unterläßt.
Die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit zulässig. Die zweite Mahnung ist drei Monate später mittels „Einschreiben mit Rückschein“ zu übermitteln; sie muß den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Ablauf weiterer zwei Monate ab Zugang der zweiten Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt wird. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist, wenn sich ein Mitglied einer vereinsbezogenen unehrenhaften Handlung schuldig macht, dem Ansehen des Vereins schadet oder den Zwecken und Interessen des Vereins beharrlich zuwiderhandelt. Den Antrag auf Ausschluß kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Vor dessen Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Übersendung der Anschuldigungsschrift und unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen die persönliche Anhörung des Betroffenen anordnen. Gegen die Ausschlußentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen mittels „Einschreiben mit Rückschein“ bekanntzumachen ist, ist die Berufung zur Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntmachung zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.
§ 7 Mitgliedschaftsrechte
Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. In den Mitgliederversammlungen haben die ordentlichen Mitglieder das Anwesenheits-, Auskunfts-, Rede- und Stimmrecht.
§ 8 Finanzielle Beitragspflichten
1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag - gegebenenfalls monatsanteiligen Jahresbeitrag - zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Einem Mitglied, das nachweislich unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlaßgesuch entscheidet der Vorstand.
3. Sonderregelung: Zahnmedizin-Studenten sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 9 Bestehende Organe; Bildung neuer Organe
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden:
a) wenn es der Vorstand beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung durch das oberste Vereinsorgan zu unterbreiten,
b) wenn ein vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstands vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet und
c) wenn die Berufung von einem Viertel der Anzahl der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung,
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der sonstigen Organmitglieder,
d) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins,
e) Vetorecht in Bezug auf die Entscheidung der Mitgliedschaft durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit,
f) als Berufungsinstanz Entscheidung über den Ausschluß eines Mitglieds.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt auch die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem 1. Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorstandsvorsitzenden.
2. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch eine schriftliche Benachrichtigung, auch Fax und Mail, eines jeden Mitglieds. Das Schreiben ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung an die zuletzt bekannte Anschrift eines Mitglieds zu richten. Es gilt mit dem auf die Absendung folgenden übernächsten Werktag als zugegangen.
3. Jede Ladung muß die vollständige Tagesordnung enthalten. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung verlangen, die nicht eine Satzungsänderung betrifft. Eine Ergänzung vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Dem Verlangen muß jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Zehntel der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Über die Ergänzung sollen die Mitglieder noch vor der Mitgliederversammlung in der Form verständigt werden, wie sie geladen worden sind. Ist dies nicht mehr möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht auf eine Satzungsänderung oder eine Vereinsauflösung abzielen, können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder.
§ 13 Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Eröffnung durch den Versammlungsleiter,
b) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
c) Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
d) Genehmigung der Tagesordnung,
e) Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung,
f) Bericht des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr,
g) Bericht des Kassenverwalters,
h) Entlastung des Vorstands,
i) Durch die Satzung vorgeschriebene Wahlen bzw. Nachwahlen.
§ 14 Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden oder auch bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit dieser Leiter, so muß ein anderer Tagungsleiter gewählt bzw. bei Wahlen ein Wahlausschuß gebildet werden. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so leitet zunächst das dem Lebensalter nach älteste Vereinsmitglied die Versammlung, die dann mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter wählt.
§ 15 Der Ablauf der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß ändern.
2. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer; ist er verhindert, so wählt die Versammlung einen Protokollführer.
3. Bei Personalentscheidungen (Wahlen) ist schriftlich-geheim abzustimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung. Im übrigen bestimmt der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung. Seine Entscheidung kann von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden; es ist dann in der von dieser Minderheit gewünschten Form abzustimmen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Eine wegen Nichtbeschlußfähigkeit mit gleicher Tagesordnung einberufene Versammlung ist grundsätzlich immer beschlußfähig. Bei folgenden Gegenständen ist die Versammlung nur dann beschlußfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist: Änderung des Vereinszwecks sowie Auflösung des Vereins.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies schließt nicht aus, daß ein gesetzlicher Vertreter eines Vereinsmitglieds, der selbst Mitglied ist, in beiden Eigenschaften abstimmt. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig; sie muß in der Versammlung in schriftlicher Form vorliegen. Vollmachtnehmer kann jedoch nur ein Vereinsmitglied sein.
6. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel (§ 33 BGB), zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Mitglieder erforderlich; die nicht in der Versammlung erschienenen Mitglieder können ihre Zustimmung innerhalb eines Monats nach der Abstimmung schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären. Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt wird dann derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los.
§ 16 Versammlungsprotokoll
1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom (von den) Versammlungsleiter(n) und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muß enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Namen des Versammlungsleiters und Schriftführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlußfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung, evtl. Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Ein Antrag, der eine Satzungsänderung oder eine Zweckänderung betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
2. Das Versammlungsprotokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden. Auf Verlangen wird einem Mitglied auf seine Kosten eine Abschrift des Protokolls zugesandt. Widersprüche gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Versammlung eingelegt werden. Über einen Widerspruch entscheiden der Versammlungsleiter und der Schriftführer.
§ 17 Zusammensetzung und Bildung des Vorstands
1. Der Gesamtvorstand besteht aus vier Personen, die volljährig sein müssen. Mitglieder des Gesamtvorstands sind:
- der 1. Vorsitzende,
- der 2. Vorsitzende,
- der Schriftführer,
- der Kassenverwalter.
2. Die beiden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kassenverwalter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Jedes Organmitglied ist einzeln zu wählen. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.
§ 18 Vertretungsvorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. oder der 2. Vorstandsvorsitzende. Der 2. Vorstandsvorsitzende ist verpflichtet, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle einer nicht nur kurzfristigen Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Diese Regelung hat keine Außenwirkung. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist ausschließlich für den folgenden Fall beschränkt. Soll der Verein durch ein Geschäft im Werte von 1.000,00 EUR und mehr verpflichtet werden, so muß der Vorstand dem Geschäftsgegner einen mit einfacher Mehrheit gefaßten schriftlich ausgefertigten Zustimmungsbeschluss der Mitgliederversammlung vorlegen, widrigenfalls eine Verpflichtung des Vereins nicht eintritt.
Jegliche Finanzierung über die vorhandene Liquidität des Vereins hinaus, ist nicht zulässig.
§ 19 Aufgaben des Gesamtvorstands
1. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstands fallen insbesondere:
a) Die Beschlußfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist;
b) die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung;
c) die Erstellung des Jahresberichts;
d) die Einberufung einer Mitgliederversammlung;
e) die Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung der Beschlüsse;
f) die Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an das zuständige Finanzamt;
g) die Buchführung; die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
h) die Aufnahme, die Streichung sowie der Ausschluß von Mitgliedern;
i) die Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie deren Beaufsichtigung.
2. Jedes Vorstandsmitglied leitet das ihm durch die Vorstandsgeschäftsordnung zugewiesene Ressort eigenverantwortlich. Über wichtige Vorkommnisse in einem Ressortbereich ist unverzüglich dem Gesamtvorstand schriftlich zu berichten. Handelt es sich um für den Vermögensstand des Vereins bedeutsame Vorkommnisse, so hat der Gesamtvorstand unverzüglich dem Verwaltungsrat Bericht zu erstatten.
§ 20 Beschlussfassung des Gesamtvorstands
1. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann schriftlich – auch per Telefax und Mail – oder fernmündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluß schriftlich zustimmen.
2. In den Sitzungen gefaßte Beschlüsse sind in einem Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Leiters, evtl. Entschuldigungen, die gefaßten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen). Schriftliche Zustimmungen zu einem Beschluß sind in der Anlage zum Protokollbuch zu verwahren.
§ 21 Der Schriftführer
Dem Schriftführer obliegt der Schriftverkehr des Vereins. Er führt auch die Mitgliederlisten. Über die Mitgliederversammlungen sowie über die Sitzungen des Vorstands und des Verwaltungsrats hat er die Niederschrift anzufertigen, in die vor allem die gefaßten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse aufzunehmen sind.
§ 22 Der Kassenverwalter
Dem Kassenverwalter obliegt die Führung der Vereinskasse. Er führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Der Kassenverwalter ist befugt, Beiträge einzuziehen. In diesem Aufgabenkreis ist er besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 BGB. Der Kassenverwalter hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Kassenbericht zu erstatten.
§ 23 Kassenprüfung
Anläßlich der Wahl des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Verwaltungsrat angehören dürfen. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren; die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl von Kassenprüfern im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, in angemessenen Zeitabständen und immer vor jeder Mitgliederversammlung die Kassenführung und die Buchführung durch den Kassenverwalter zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Jede Prüfung ist in den Büchern zu vermerken und mit der Unterschrift der Kassenprüfer zu versehen.
§ 24 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.
F Vereinsauflösung
§ 25 Auflösungsentscheidung, Liquidatoren, Vermögensverfall
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Beschlußfähigkeit gemäß der in der Satzung festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende und der Kassenwart die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er mit Liquidationsfolge seine Rechtsfähigkeit verliert. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Berliner Hilfswerk Zahnmedizin e.V. zu, sofern dieser nicht untergegangen ist oder sich in Liquidation befindet. Scheidet es als Begünstigte aus, fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen dem „ Die Arche“ christliches Kinder- und Jugendwerk e.V. zu. Der Begünstigte hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.